Allgemeine Geschäftsbedingungen der STARC medical GmbH (Kauf von Hardware und/oder Überlassung von Software) 1. Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die die STARC medical gegenüber Kunden erbringen. 2. Die STARC medical liefert nur Standardsoftware und Standardhardware. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass STARC medical zusätzlich zu der eigenen entgeltlichen Anwendersoftware dem Kunden von ihr geprüfte open-source-Software unentgeltlich als notwendige Unterstützung zur Verfügung stellt. Soweit in diesen AGB der Begriff Software verwendet wird, ist sämtliche gelieferte Software gemeint, inkl. der open-source-Software, es sei denn, es ergibt sich aus diesen AGB ausdrücklich etwas anderes. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn STARC medical diese schriftlich anerkennt. 3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der STARC medical gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 4. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen u. ä. enthaltene Angaben sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen nur Beschreibungen dar und keine Zusicherung von Eigenschaften. Hierzu bedarf es der schriftlichen Bestätigung der STARC medical. 5. STARC medical ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. 6. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass spätestens im Zeitpunkt der Hardwareübergabe und Softwareinstallation medizinisch fachkundiges und geschultes Personal sowie ein für die Erteilung verbindlicher Auskünfte zu organisatorischen Fragen kompetenter und zuständiger Gesprächspartner zur Verfügung stehen. 7. In dem Fall des Erwerbs der Nutzungsrechte an der gelieferten Software erhält der Kunde ein unbefristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software auf von STARC medical freigegebenen Hardware-Konfigurationen. Ist die Hard- und/oder Software nur auf Zeit überlassen (Vermietung), erwirbt der Kunde ein auf diese Zeit befristetes Nutzungsrecht an Hard- und Software. Bezogen auf die Software ist auch dieses Nutzungsrecht nicht ausschließlich. In diesem Fall hat der Kunde bei Vertragsbeendigung die Hardware unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten, soweit der Kunde nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist. 8. Die Gefahr geht spätestens mit Installation der Hard- und Software auf den Kunden oder den Dritten über. 9. Der Kunde erhält je ein Exemplar der Bedienungsanleitungen für die STARC-Software sowie auch die verwendete open-source-Software. 10. Der Kunde hat nicht das Recht, Kopien der Software und von zur Verfügung gestellten Unterlagen außer zu Datensicherungszwecken anzufertigen. Die open-source-Software hingegen darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden. Sie unterliegt ausdrücklich keinerlei Nutzungsbeschränkungen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Teile, Verfahren oder Ideen aus der ihm überlassenen Software zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar zu verwenden. Der Kunde hat diese Verpflichtungen auch all seinen Mitarbeitern aufzuerlegen, die Zugang zu den Programmen haben oder haben könnten. Diese Einschränkung gilt nicht für die gelieferte open-source-Software. Unabhängig von etwaigen anderen Schadensersatzforderungen verpflichtet sich der Kunde für jeden Fall, in dem er unbefugt Software oder dazugehörige Dokumentationen oder von ihm jeweils hergestellte Kopien davon, ganz oder teilweise an Dritte weitergibt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € an die STARC medical zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. 11. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen keine Änderungen an der Software vorgenommen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die verwendete open-source-Software, allerdings mit der Konsequenz des Verlustes der Gewährleistungsrechte, Ziffer 17 Abs. 4. 12. Alle Urheberrechte an Software und Dokumentation der STARC-Software stehen ausschließlich der STARC medical zu. Dieses gilt nicht für die verwendete open-source-Software. 13. Der Kunde ist berechtigt, seine Nutzungsrechte an der STARC-Software durch Veräußerung, Leasing oder entgeltliche (Vermietung) sowie unentgeltliche Überlassung auf Dritte zu übertragen, soweit dieses im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erfolgt und es sich bei dem Dritten um Unternehmen im Sinne des § 14 BGB handelt. Voraussetzung ist, dass die Software-Installation beim Dritten ausschließlich durch STARC medical oder durch von STARC medical autorisierte Personen erfolgt. Bei Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist der Kunde berechtigt, sämtliche Gewährleistungs- und sonstige Rechte im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation der Hard- und Software aufgrund von Mängeln der Hard- und/oder Software an den/die Dritte(n) abzutreten. Die STARC medical erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis mit der Abtretung. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte auch sämtliche sich aus diesen AGB ergebende Verpflichtungen des Kunden auf den/die übernehmende(n) Dritte(n) übertragen werden. Für die Einhaltung der Verpflichtungen haftet der Kunde gegenüber STARC medical. Pflichtverletzungen des/der Dritten werden dem Kunden zugerechnet. 14. Auf Wunsch des Kunden versichert die STARC medical die Sendungen auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Transportschäden. 15. Unsere Preise verstehen sich inkl. Montage. Mehraufwand, der auf Versäumnissen des Kunden beruht, ist gesondert zu vergüten. Die Preise basieren auf unserer jeweils gültigen Preisliste. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese ist vom Kunden in der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich zu entrichten. Die Vergütung ist bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und kann mit befreiender Wirkung nur an die STARC medical unmittelbar oder auf ein von der STARC medical angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen. Ist der Kunde in Verzug, ist die STARC medical berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. 16. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Er ist zur Zurückbehaltung nur gegenüber Ansprüchen aus demselben Schuldverhältnis berechtigt. 17. Dem Kunden ist bekannt, dass Fehler in Hardware, Software und Dokumentation nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. STARC medical behält sich vor, zunächst Nacherfüllung in der Weise zu leisten, die Mängel für den Kunden innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist kostenlos zu beheben oder dem Kunden Maßnahmen zur Umgehung oder Überbrückung zu benennen. Hinsichtlich der gelieferten open-source-Software haftet STARC medical in vollem Umfang für die von ihr geprüfte und gelieferte Version sowie für die Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der Kompatibilität mit der STARC-Software, der Funktionseinheit sowie für die Schnittstellenfunktionalität. Nimmt der Kunde Änderungen an der von STARC medical gelieferten Version der open-source-Software vor, haftet STARC medical ausdrücklich nicht mehr, es sei denn, dass Veränderungen der open-source-Software im Vorfeld mit STARC medical abgestimmt bzw. von dieser genehmigt sind. Im übrigen haftet STARC medical hinsichtlich der gelieferten open-source-Software nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Kunde stellt STARC medical alle für die Analyse des Mangels notwendigen Unterlagen wie z. B. Ausdrucke und Fehlerprotokolle und sonstige benötigte Informationen zur Verfügung. Zur Mängelbeseitigung an der Hardware hat der Kunde nach Wahl von STARC medical jederzeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten Zugang zur Hardware zu gewähren oder die Hardware an STARC medical zurückzusenden. Geschieht das nicht, ist STARC medical von den Gewährleistungspflichten befreit. Der Kunde hat die Hard- und Software unverzüglich nach Ablieferung bzw. Installation zu untersuchen und, wenn sich dabei oder später ein offensichtlicher Mangel zeigt, der STARC medical innerhalb von zwei Wochen schriftlich Anzeige zu machen. Anderenfalls gelten die Hard- und Software als genehmigt. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang der schriftlichen Anzeige nicht, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages für die mangelhaften Hard- und Softwarekomponenten zu verlangen. Bei der Software entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Kunde geändert hat, wenn die Änderung für den Mangel ursächlich war und für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Mängel der Hardware, der Betriebssysteme oder darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßig mindestens einmal pro Woche doppelte Datensicherung durchzuführen. Bei Mängeln der von STARC medical gelieferten Hardware greift dieser Ausschluss nicht. Bei der Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne unsere Einwilligung technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat und für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung, oder darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde es unterlassen hat, eine regelmäßige Wartung der Hardware durchführen zu lassen, wenn dies jeweils ursächlich für den Mangel war. Für normale Abnutzung oder Verschleiß der Hardware übernehmen wir keine Haftung. Wir haften auch nicht, wenn Funktionsstörungen durch Elektrostatik, durch andere Geräte oder Spannungsschwankungen eintreten. Beim Kauf gebrauchter Hardware sind Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, ausgenommen für die Zusicherung einer Eigenschaft, ausdrücklich ausgeschlossen. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die überlassene Hard- und Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen. Im Übrigen verweist STARC medical auf die Regelungen zu Ziffer 19. 18. Wenn STARC medical mit Lieferterminen in Verzug gerät, kann der Kunde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen: Der Kunde hat STARC medical schriftlich eine Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen, die mindestens 6 Wochen beträgt. Die Frist beginnt jeweils mit Eingang der Nachfristsetzung bei STARC medical zu laufen. Die Schriftform ist durch Übersendung per Fax gewahrt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, wenn STARC medical oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Kann der Kunde einen Verzugsschaden nachweisen, so wird die Höhe dieses Schadens auf 1% pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 20% begrenzt, jeweils bezogen auf die Nettovergütung für die Hard- oder Softwarekomponenten, die wegen des Verzuges nicht nutzbar sind. 19. Soweit STARC medical nicht gesetzlich zwingend wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, und soweit nicht Ansprüche aus Gewährleistung oder wegen Verzugs in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestanden werden, sind alle sonstigen Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von vertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Mangelfolgeschäden, Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst eintreten, z. B. Verlust oder fehlerhafte Verarbeitung von Daten sowie wegen außervertraglicher Haftung. 20. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Hard- und Software behält STARC medical sich das Eigentum an der gelieferten Hardware sowie an den Datenträgern und an der Dokumentation vor. Erfolgt die Lieferung von Hard- und Software auf der Grundlage mehrerer Einzelverträge, so geht das Eigentum erst mit der Bezahlung aller Rechnungen auf den Kunden über, sofern die Einzelverträge zeitlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Für den Fall der Übertragung der Nutzungsrechte gilt weiter folgendes: Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten STARC medical gegenüber getilgt hat. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt und zur Vermietung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, STARC medical die Abnehmer, die Vertriebsform und den Standort schriftlich mitzuteilen, sobald eine der Rechnungen nicht fristgemäß bezahlt ist. Er tritt hiermit bereits im voraus alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder sonstigen Rechtshandlungen zustehen, in voller Höhe zur Sicherheit der uns noch zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Forderungen der STARC medical insgesamt um mehr als 20%, so ist STARC medical auf Verlangen des Wiederverkäufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Wiederverkäufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Forderungsabtretung mitzuteilen und uns schriftlich mitzuteilen, welche Forderungen er gegen welche Abnehmer hat. Er ist zur Einziehung der Forderungen trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. STARC medical ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in dem Eigentum der STARC medical stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn STARC medical die Erfüllung der Forderungen gefährdet erscheint oder der Kunde oder dessen Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Kunde hat STARC medical von allen Zugriffen Dritter auf das Eigentum der STARC medical oder die abgetretenen Forderungen und Ansprüche - insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen - sowie von allen anderen an dem Eigentum der STARC medical eintretende Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 21. Dem Kunden und STARC medical ist bekannt, dass eine Verpflichtung zur Geheimhaltung spezieller, zum Beispiel personenbezogener Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen könnte. STARC medical ist berechtigt, firmen- und personenbezogene Daten des Kunden für interne Verwaltungsarbeiten zu speichern und diese Daten zu verarbeiten. 22. Der Kunde und STARC medical sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. 23. Erfüllungsort ist Hannover. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, ist für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen Hannover als Gerichtsstand vereinbart. Wir können aber auch am Sitz des Kunden klagen. 24. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 25. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen; Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dieses gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. STARC medical GmbH · Jathostraße 9 · 30916 Isernhagen · Tel. 0511 260962-00 · Fax 0511 260962-90 · info@starc-medical.de · www.starc-medical.de STARC medical GmbH | Allgemeine Geschäftsbedingungen | Stand: 03.12.2009, ts